Ausnahmegenehmigungen beim Parken

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
19. Wahlperiode Drucksache 19/633
07.09.2026
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Ferdinand L. Weber (AfD)
Ausnahmegenehmigungen beim Parken
§ 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Halte- und Parkverbote. In § 46
StVO sind u. a. die Ausnahmen hiervon zu finden.
Laut der Internetseite des Landes Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Straßenverkehrs-
behörden (bei den Verwaltungen der Verbandsgemeinden, kreisfreien Städte, großen
kreisangehörigen Städte sowie der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für die Er-
teilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, welche bisher für die folgenden
Gruppen gelten: Schwerbehinderte, Ärzte (bei rechtfertigendem Notstand), Handwer-
ker und Beschäftigte der Pflegedienste.
Die Ausnahmegenehmigungen gelten sodann für das Parken im eingeschränkten Hal-
teverbot, auf Anwohnerparkplätzen und auf gebührenpflichtigen Parkplätzen (Park-
raumbewirtschaftungszonen).
In der Rheinpfalz vom 25. August 2026 wurde über eine Hebamme berichtet, welche
in Landau wiederholt „Knöllchen“ bekam, weil sie ohne ein gültiges Ticket parkte. …